1 Allgemeines
1.1 Die Leistungen von N7 (vertreten durch Nikolaj Schneider) (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden
nicht anerkannt. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den
Auftragnehmer zustande.
2 Angebote
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten
bzw. technische Weiterentwicklungen oder die Verwendung von vergleichbaren Produkten
sind vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten durch den Hersteller oder
Lieferanten.
3 Umfang der Leistungen
3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen
zu lassen.
4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Schlüsselfertige Anlage: 80% des Bruttorechnungsbetrages 14 Tage vor Montagebeginn, 20%
des Bruttorechnungsbetrages bei Betriebsbereitschaft der Anlage. Als Betriebsbereitschaft gilt
ein erfolgreicher Probelauf der Anlage unabhängig von der Inbetriebnahme durch den Energieversorger.
4.3 Bausätze oder Materiallieferung: 100% 14 Tage vor Materiallieferung
4.4 Das Entgelt ist innerhalb von fünf Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei
dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um
einen Verbraucher handelt. Kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen,
ist der Auftragnehmer berechtigt diesen geltend zu machen.
4.5 Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen;
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung
des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.7 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der
Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers
gefährden, kann der Auftragnehmer die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung
der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden
sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist
der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein
Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut
Zahlungsplan angefallenen Beträge.
5.2 Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens,
durch Abtretung von Eigenkapital und/oder Auszahlungsansprüchen aus Darlehen.
5.3 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann.
5.4 Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion,
etc. die für die Montage der Anlage notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten
und sind Aufgabe des Kunden. Der Kunde versichert, dass oben genannte Punkte vor Montagebeginn
vorhanden sind. Der Auftragnehmer kann einen entsprechenden Nachweis vom
Kunden verlangen.
5.5 Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer beauftragten Dritten
uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten
Leistungen erforderlich ist.
5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.
5.7 Der Auftragnehmer hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm
beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat
der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit Auftragnehmer abzustimmen,
nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.
6 Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht
rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung.
Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und
Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner
des Auftragnehmers ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf
Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen
usw. -, die es dem Auftragnehmer nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich
machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich
vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch vom Auftragnehmer beauftragten
Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer
vom Auftragnehmer zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.4 Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern des Auftragnehmers bzw.
von den vom Auftragnehmer beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf
Gefahr des Kunden. Die Versandart wird vom Auftragnehmer gewählt bzw. durch den vom
Auftragnehmer beauftragten Lieferanten. Eine Versicherung wird vom Auftragnehmer nur auf
Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine
etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn der Auftragnehmer die Deckung
durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden vom Auftragnehmer
nicht übernommen.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf
den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich der Auftragnehmer
das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für
die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage
bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen
zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
7.4 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender
Ware verarbeitet oder verbunden, steht dem Auftragnehmer das Eigentum an der neuen Sache
in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache
zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes
das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist der
Auftragnehmer mit ihm darüber einig, dass er dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der
entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und
diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten
ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten
entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die vom
Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für Rechnung vom Auftragnehmer im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der
Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Auftragnehmer die im
Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7.7 Das Angebot und die erstellte Planung verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Kopien
und Auszüge dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erstellt werden. Die Weitergabe
an Unternehmen, die im Wettbewerb mit Auftragnehmer stehen ist untersagt. Auftragnehmer
behält sich vor, eine Schutzgebühr von 50EUR zu erheben.
8 Abnahme
8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage (vergl. Ziffer 4.2).
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von
Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet
ist. Der Auftragnehmer kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des
Abnahmeprotokolls von Auftragnehmer beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden
ist.
8.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen
ist.
9 Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer haftet nur für die von Auftragnehmer erbrachten Leistungen nicht aber für
die Produkte, hierfür gelten die Gewährleistungen der Lieferanten. Für Mängel haftet der Auftragnehmer
wie folgt: Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln
Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
9.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
9.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte
Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang
zu den Anlagenkomponenten haben.
9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die
durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder vom Auftragnehmer nicht
eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6 Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie
gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages.
Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an den Auftragnehmer erbringen, wird der Auftragnehmer
daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
9.7 Energieerzeugungsanlagen sind im Rahmen der Gewährleistung von einem anerkannten
Fachbetrieb auf Kosten des Kunden mindestens einmal jährlich zu prüfen. Anderweitig verfällt
die Gewährleistung des Auftragnehmers.
9.8Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gewährleistungen und Garantie für erstellte Ertragsprognosen.
10 Vertragsrücktritt
10.1 Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.
Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen Einzelkomponenten,
soweit diese Preiserhöhung insgesamt 10% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots
angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
10.2 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot
enthaltenen Liefertermin.
10.3 Soweit der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, hat der Auftragnehmer dem Kunden auf
dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach
Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen,
die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.2 resultieren, ausgeschlossen.
11 Schadensersatzansprüche
11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Einschränkend
gilt, es handelt sich dabei nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen
Gewinn und Einnahmeausfall.
11.2 Soweit eine Auftragnehmer Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die Angestellten des Auftragnehmers, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.3 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt Schadensersatz
in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen. Zzgl. stellen wir den
entgangenen Gewinn, der sich aus der Auftragssumme abzgl. ersparter Aufwendungen berechnet,
in Rechnung.
12 Werbung, Referenz
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu
fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Vielmehr darf die Anlage als Referenz genannt
werden.
13 Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie
13.1 Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein
Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss
dem Kunden obliegt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte
Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt
auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann insbesondere, weil das öffentliche
Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen
auf die der Auftragnehmer keinen oder nur bedingten Einfluss hat.
14 Schlussbedingungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oderwerden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen
oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und
Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen, so kann
jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
14.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15 Zahlungsmodalitäten und Fertigstellung
Die Fertigstellung und Übergabe der vereinbarten Leistungen erfolgt ausschließlich nach vollständigem Zahlungseingang des Gesamtbetrags (100 % der vereinbarten Summe). Ein Anspruch auf Durchführung der Leistungen vor Begleichung des Gesamtbetrags besteht nicht.
16 Akzeptanz von Schönheitsfehlern
Geringfügige Schönheitsfehler, insbesondere an sichtbaren Kabelkanälen, stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar und berechtigen nicht zur Einbehaltung von Zahlungen.
Sie finden uns an unseren Standorten in Osnabrück, Passau und Bielefeld sowie in der Umgebung.
Persönlich, zuverlässig und nah!
Hinweis zur Gewerbeabgrenzung: Die Erbringung von meisterpflichtigen Handwerksleistungen gemäß der Handwerksordnung (HwO) – insbesondere in den Bereichen Elektroinstallation (AC-Anschluss), Ladeinfrastruktur (Wallboxen), Heizungs- und Sanitärtechnik sowie dem konzessionierten Maurer- und Betonbauerhandwerk – erfolgt ausschließlich durch zugelassene, unabhängige Kooperationspartner und Meisterbetriebe aus unserem Netzwerk, welche als direkte Vertragspartner für diese spezifischen Gewerke auftreten. Das eigene Gewerk umfasst zulassungsfreie Tätigkeiten, Bautrocknung sowie den reinen Bauwerksschutz.